
Lohnzettel sollte sorgfältig gelesen werden
Der monatliche Lohnzettel ist für so manchen Arbeitnehmer ein Buch mit sieben Siegel. In der Regel avanciert der Auszahlbetrag, der auch auf dem Girokonto ankommt, zur wichtigsten Information. Doch es ist von Vorteil, sich mit dem Lohnzettel etwas genauer zu beschäftigen. Denn auch wenn der Arbeitgeber die volle Verantwortung für eine korrekte Lohnabrechnung trägt, ist es hilfreich, wenn Arbeitnehmer von sich aus auf steuerlich relevante Veränderungen in ihrem persönlichen Umfeld hinweisen.
Die neue Wohnadresse, den aktuellen Familienstatus und die Steuerklasse, aber auch berücksichtigungsfähige Kinderfreibeträge erfährt der Arbeitgeber über den monatlichen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). In Zusammenarbeit von Einwohnermeldeamt und Finanzamt werden ihm die aktuellen Daten bereitgestellt. Anders sieht es z. B bei Zuschüssen aus, die ein Arbeitgeber für die Kinderbetreuung zahlt. Hier sollte der Arbeitgeber regelmäßig einen Nachweis über die angefallenen Kitagebühren anfordern. Dies ist besonders wichtig, wenn Zuschüsse steuerfrei gewährt werden sollen, denn Zuschüsse für die Kinderbetreuung sind nur bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen steuerfrei. Übersteigende Beträge sind zwar zulässig, jedoch steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Übersteigende Beträge können entstehen, wenn eine Änderung der Gebührensatzung für Kinderbetreuung zu niedrigeren Aufwendungen führt. Aber auch die Tatsache, dass in vielen Bundesländern das letzte Jahr vor der Einschulung von den Kitagebühren befreit ist, kann zu steuerpflichtigen Arbeitslohn führen, wenn der Arbeitgeber wie bisher einen Zuschuss gewährt.
Arbeitgeber müssen grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr die Lohnabrechnung korrigieren, wenn sie einen Fehler in der Abrechnung feststellen. Fällt ein Fehler erst nach der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auf, kann der Arbeitgeber zwar den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren. Er muss aber die fehlerhafte Berechnung an das Finanzamt melden, damit dieses sich die fehlende Lohnsteuer vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner holen kann. In diesen Fällen werden die Arbeitnehmer vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Wurde bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen, kann dieser aufgrund neuer Tatsachen geändert werden. Zusätzlich zu einer Steuernachzahlung können auch noch Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat anfallen, wenn der Bescheid erst 15 Monate oder nach Ablauf des Veranlagungsjahres oder noch später erlassen wird.
Im eigenen Interesse sollten Arbeitnehmer daher den eigenen Lohnzettel im Blick behalten und bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse ihren Arbeitgeber informieren.
(Stand: 24.10.2019)
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